Umbau/TÜV

Umbau/TÜV

Umbau/TÜV

Auspuffanlage
Eine Auspuffanlage setzt sich aus Auspuffrohr (Krümmer), eventuell Vorschalldämpfer und Nachschalldämpfer zusammen. Sofern nur das Auspuffrohr gewechselt wird, ist gegen ein Zubehörteil (solange es den Maßen und der Form des Originalteils entspricht) nicht einzuwenden. Vor- und Nachschalldämpfer haben in der Regel Einfluß auf Fahrgeräusch und Motorleistung und sind daher genehmigungspflichtig.

Blinkleuchten (Blinker)
Blinker gehören zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen. Blinkergläser müssen entweder das nationale Prüfzeichen (Wellenlinie respektive einen Kreis mit dem Buchstaben E und der dazugehörigen Zahl) oder das europäische Prüfzeichen (Rechteck mit dem Buchstaben e) tragen.
Anstelle eines Blinkerpaares vorn und hinten dürfen an Motorrädern auch sogenannte "Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muß der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.

Bremsanlage
Änderungen an der Bremsanlage sind generell genehmigungspflichtig, sofern es sich nicht um Austausch von Verschleißteilen wie Bremsbeläge, Bremsscheiben oder Hydraulikleitungen handelt - vorausgesetzt, es werden Original-Ersatzteile des Herstellers verwendet. Werden beispielsweise Beläge aus dem Zubehör-Angebot verwendet, so müssen diese eine Betriebserlaubnis für das entsprechende Motorrad haben.
Sollen Teile oder gar die gesamte Hydraulik-Leitung ersetzt werden, kann anstelle der Originalteile auch die Leitung aus Stahldrahtgewebe ummanteltem Gummi (Stahlflex) oder Teflon-Rohr gewählt werden. Vom Anbieter muß dazu ein Prüfbericht oder Teilegutachten mitgeliefert und zur Eintragung vorgelegt werden. Gleiches gilt, falls andere Bremsscheiben (Material, Durchmesser oder bearbeitete Scheiben), Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.

Federbeine
Unter diesem Begriff ist beim Motorrad die Kombination einer Schraubenfeder mit einem hydraulisch wirkenden Stoßdämpfer (auch Schwingungsdämpfer genannt) gemeint. Auch Federbeine gehören zu jenen Bauteilen, die das Fahrverhalten beeinflussen und deren Bauart im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten wird.
Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere, etwa mit progressiver statt linearer Federkennung oder gar der Austausch des kompletten Federbeins ist genehmigungspflichtig, nicht aber Änderungen oder Austausch des Schwingungsdämpfers.

Fußrasten
Art und Anordnung der Fußrasten für Fahrer und Beifahrer (bei Soziusbetrieb) sind im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten. Jede Änderung ist genehmigungspflichtig und muß, da solche Teile in der Regel selten ABE haben, beim TÜV vorgeführt und eingetragen werden.
Wird ein Motorrad durch Anbau einer 1-Mann-Sitzbank umgebaut, müssen die ursprünglich für den Beifahrer angebrachten Fußrasten abgebaut werden.
Bei vorverlegten Fußrasten können die Original-Fußrasten am Fahrzeug belassen werden, sofern an den vorverlegten Rasten Fußbrems- und Schalthebel angebracht sind. Generell gilt: Nur Anlagen mit Prüfbericht oder Teilegutachten kaufen!
Nichts einzuwenden ist gegen den Tausch von Fußrasten-Gummis.

Gabelfedern
In manchen Fällen sind andere Schraubenfedern in den Teleskopgabeln erwünscht als serienmäßig eingebaut, weshalb auf dem Zubehör-Markt entsprechende Federn angeboten werden. Auch dieser Umbau ist genehmigungspflichtig, weshalb beim Kauf solcher Federn auf das entsprechende Teilegutachten oder den Prüfbericht Wert gelegt werden muß.

Kennzeichen
Die StVZO schreibt nur die maximale Breite von 28cm vor
und die Höhe bei zweizeiligen Kennzeichen muss immer 20cm betragen! Das Kennzeichen darf durchaus schmaler als 28cm sein. Voraussetzung dafür ist aber, daß die von der Zulassungsstelle zugeteilten Buchstaben und Zahlen für die sogenannte Erkennungsnummer (stehen in der zweiten Zeile) in der vorgeschriebenen Schriftgröße und mit den erforderlichen Mindestabständen untereinander und zur schwarzen Umrandung hin untergebracht werden. Sie müssen sich also bei der Zulassungsstelle um eine solch "platzsparende" Erkennungsnummer bemühen.
Die seit 01.11.2000 allein gültigen Eurokennzeichen dürfen für Motorräder auch einzeilig (11cm hoch, max. 52cm breit) sein und anstelle eines zweizeiligen Kennzeichens (falls dieses nicht anzubringen ist) verwendet werden, ohne daß eine Ausnahmegenehmigung nötig wäre. Dieses Kennzeichen muß selbstverständlich ausreichend beleuchtet sein und darf wegen seiner Breite die Sicherheit von Fahrer, Beifahrer und anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Generell rechtfertigen nachträgliche Umbauten oder der Anbau von Zubehörteilen nicht die Zuteilung kleinerer Kennzeichen als solche der vorgeschriebenen Abmessungen.

Lenker
Lenker zählen ebenfalls zu jenen Bauteilen, deren Form und Material in der Betriebserlaubnis zum Fahrzeug festgeschrieben sind.
Haben Lenker aus dem Zubehör-Angebot ein Teilegutachten oder Prüfbericht, muß deren vorschriftsmäßiger Anbau unverzüglich begutachtet und genehmigt werden. Dabei wird, falls der Lenker z.B. höher und breiter als der serienmäßige Lenker ist, auch auf entsprechend angepaßte Längen von Seilzügen und Hydraulikleitungen geachtet. Der Hydraulikflüssigkeitsbehälter darf nämlich nur so weit von der Horizontalen geneigt sein, daß die Nachlaufbohrung noch ausreichend mit Bremsflüssigkeit bedeckt ist. Ebenfalls berücksichtigt wird der Abfall des Flüssigkeitspegels im Vorratsbehälter durch Abnutzung der Bremsbeläge.
Bei allen Lenkern (auch Stummellenkern), wird außerdem deren Abstand bei vollem Lenkeinschlag zu feststehenden Bauteilen (z.B. Verkleidung) beachtet. In diesem Fall ist ein Mindestabstand von 2 cm vorgeschrieben. Eventuell muß auch der maximal mögliche Lenkeinschlag reduziert werden.
Falls die wirksame Lenkerbreite größer oder kleiner als die des Originallenkers ist, muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers vorliegen, es kann aber auch ohne diese vom amtlich anerkannten Sachverständigen durch Fahrversuch geprüft und eingetragen werden. Als wirksame Breite ist das Maß gemeint, das zwischen zwei Punkten, jeweils fünf Zentimeter von den Enden nach innen, gemessen wird.

Lenkungsdämpfer
Wie beispielsweise der Stoßdämpfer bei Federbeinen ist auch der Lenkungsdämpfer ein sogenannter Schwingungsdämpfer. Es wird zwischen Reibungsdämpfern und hydraulischen Dämpfern unterschieden. Falls nicht schon serienmäßig angebaut, ist dessen nachträgliche Montage genehmigungspflichtig (also auf Teilegutachten oder Prüfbericht achten)

Verkleidung
Der An-/ Ab- / Umbau einer Verkleidung - egal ob Teil- oder Vollverkleidung - muß grundsätzlich abgenommen werden.
Ob es sich dabei um einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder um einen "freien" Sachverständigen handeln muss, hängt vom Umbau selber und den mitgelieferten Unterlagen ab. Bei Verkleidungen aus dem Zubehörangebot muß dazu ein Gutachten vorgelegt werden, woraus das verwendete Material sowie die Anbaumaße ersichtlich sind. Dies gilt auch, wenn es sich um ein in den Abmessungen gleiches, aber preisgünstigeres Teil anstelle der Original-Verkleidung handelt. Bei der Abnahme wird in der Regel eine Anbauprüfung und ein Fahrversuch durchgeführt. Bei der Anbauprüfung wird besonders auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebel bei vollem Lenkeinschlag zu den Verkleidungsteilen geachtet.
Will man eine Verkleidung selber bauen, so sollte man dieses Vorhaben (zwecks späterer Abnahme) zuerst mit dem Sachverständigen besprechen. Dann sollte man vom Material-Lieferant gleich einen Materialnachweis und Splitterverhalten mitgeliefert bekommen. Sollten die Kanten keinen entsprechenden Radius haben, muß ein Kantenschutz verwendet werden. Die Abnahme erfolgt wie oben beschrieben, wobei der aaS auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen kann. Die meisten aaS's haben davor aber Schiss...
Eine weitere Möglichkeit ist natürlich die Serienverkleidung zu entfernen. Auch dieser Umbau ist abnahmepflichtig, da die Verkleidung Gegenstand der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ist. Der Sachverständige kann außer der "Anbauprüfung" (!) auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen.

Verkleidungsscheibe
Verkleidungsscheiben müssen einen Materialnachweis bezüglich Bruch- und Splitterverhalten haben. Scheiben dürfen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, weil sie als Wetterschutz zum Darüber- und nicht zum Hindurchsehen gedacht sind. Kanten müssen einen Radius von 3,5mm haben, falls nicht, muß sogenannter Kantenschutz aufgesteckt werden. Bei der Abnahme wird auch auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebel (bei vollem Lenkeinschlag) zu Verkleidungsteilen geachtet.
Verkleidungsscheiben dürfen getönt sein.

weitere info's gibt es auch beim TÜV oder unter Tüv-Ecke

 

© by HH