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Auspuffanlage
Eine Auspuffanlage setzt sich aus Auspuffrohr (Krümmer), eventuell
Vorschalldämpfer und Nachschalldämpfer zusammen. Sofern nur das Auspuffrohr
gewechselt wird, ist gegen ein Zubehörteil (solange es den Maßen und der Form
des Originalteils entspricht) nicht einzuwenden. Vor- und Nachschalldämpfer
haben in der Regel Einfluß auf Fahrgeräusch und Motorleistung und sind
daher genehmigungspflichtig.
Blinkleuchten (Blinker)
Blinker gehören zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen.
Blinkergläser
müssen entweder das nationale Prüfzeichen (Wellenlinie respektive einen Kreis
mit dem Buchstaben E und der dazugehörigen Zahl) oder das europäische Prüfzeichen
(Rechteck mit dem Buchstaben e) tragen.
Anstelle eines Blinkerpaares vorn und hinten dürfen an Motorrädern auch
sogenannte "Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muß der Abstand von
Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.
Bremsanlage
Änderungen an der Bremsanlage sind generell genehmigungspflichtig,
sofern es sich nicht um Austausch von Verschleißteilen wie Bremsbeläge,
Bremsscheiben oder Hydraulikleitungen handelt - vorausgesetzt, es werden
Original-Ersatzteile des Herstellers verwendet. Werden beispielsweise Beläge
aus dem Zubehör-Angebot verwendet, so müssen diese eine Betriebserlaubnis
für das entsprechende Motorrad haben.
Sollen Teile oder gar die gesamte Hydraulik-Leitung ersetzt werden, kann
anstelle der Originalteile auch die Leitung aus Stahldrahtgewebe ummanteltem
Gummi (Stahlflex) oder Teflon-Rohr gewählt werden. Vom Anbieter muß dazu ein Prüfbericht
oder Teilegutachten mitgeliefert und zur Eintragung vorgelegt werden.
Gleiches gilt, falls andere Bremsscheiben (Material, Durchmesser oder
bearbeitete Scheiben), Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.
Federbeine
Unter diesem Begriff ist beim Motorrad die Kombination einer Schraubenfeder
mit einem hydraulisch wirkenden Stoßdämpfer (auch Schwingungsdämpfer genannt)
gemeint. Auch Federbeine gehören zu jenen Bauteilen, die das Fahrverhalten
beeinflussen und deren Bauart im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis
festgehalten wird.
Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere, etwa mit progressiver
statt linearer Federkennung oder gar der Austausch des kompletten Federbeins ist
genehmigungspflichtig, nicht aber Änderungen oder Austausch des Schwingungsdämpfers.
Fußrasten
Art und Anordnung der Fußrasten für Fahrer und Beifahrer (bei
Soziusbetrieb) sind im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten. Jede
Änderung ist genehmigungspflichtig und muß, da solche Teile in der Regel
selten ABE haben, beim TÜV vorgeführt und eingetragen werden.
Wird ein Motorrad durch Anbau einer 1-Mann-Sitzbank umgebaut, müssen die ursprünglich
für den Beifahrer angebrachten Fußrasten abgebaut werden.
Bei vorverlegten Fußrasten können die Original-Fußrasten am Fahrzeug belassen
werden, sofern an den vorverlegten Rasten Fußbrems- und Schalthebel angebracht
sind. Generell gilt: Nur Anlagen mit Prüfbericht oder Teilegutachten kaufen!
Nichts einzuwenden ist gegen den Tausch von Fußrasten-Gummis.
Gabelfedern
In manchen Fällen sind andere Schraubenfedern in den Teleskopgabeln erwünscht
als serienmäßig eingebaut, weshalb auf dem Zubehör-Markt entsprechende Federn
angeboten werden. Auch dieser Umbau ist genehmigungspflichtig, weshalb
beim Kauf solcher Federn auf das entsprechende Teilegutachten oder den Prüfbericht
Wert gelegt werden muß.
Kennzeichen
Die StVZO schreibt nur die maximale Breite von 28cm vor
und die Höhe bei
zweizeiligen Kennzeichen muss immer 20cm betragen! Das Kennzeichen darf durchaus
schmaler als 28cm sein. Voraussetzung dafür ist aber, daß die von der
Zulassungsstelle zugeteilten Buchstaben und Zahlen für die sogenannte
Erkennungsnummer (stehen in der zweiten Zeile) in der vorgeschriebenen Schriftgröße
und mit den erforderlichen Mindestabständen untereinander und zur schwarzen
Umrandung hin untergebracht werden. Sie müssen sich also bei der
Zulassungsstelle um eine solch "platzsparende" Erkennungsnummer bemühen.
Die seit 01.11.2000 allein gültigen Eurokennzeichen dürfen für Motorräder
auch einzeilig (11cm hoch, max. 52cm breit) sein und anstelle eines
zweizeiligen Kennzeichens (falls dieses nicht anzubringen ist) verwendet werden,
ohne daß eine Ausnahmegenehmigung nötig wäre. Dieses Kennzeichen muß
selbstverständlich ausreichend beleuchtet sein und darf wegen seiner Breite die
Sicherheit von Fahrer, Beifahrer und anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Generell rechtfertigen nachträgliche Umbauten oder der Anbau von Zubehörteilen
nicht die Zuteilung kleinerer Kennzeichen als solche der vorgeschriebenen
Abmessungen.
Lenker
Lenker zählen ebenfalls zu jenen Bauteilen, deren Form und Material in der
Betriebserlaubnis zum Fahrzeug festgeschrieben sind.
Haben Lenker aus dem
Zubehör-Angebot ein Teilegutachten oder Prüfbericht, muß deren vorschriftsmäßiger
Anbau unverzüglich begutachtet und genehmigt werden. Dabei wird, falls der
Lenker z.B. höher und breiter als der serienmäßige Lenker ist, auch auf
entsprechend angepaßte Längen von Seilzügen und Hydraulikleitungen geachtet.
Der Hydraulikflüssigkeitsbehälter darf nämlich nur so weit von der
Horizontalen geneigt sein, daß die Nachlaufbohrung noch ausreichend mit Bremsflüssigkeit
bedeckt ist. Ebenfalls berücksichtigt wird der Abfall des Flüssigkeitspegels
im Vorratsbehälter durch Abnutzung der Bremsbeläge.
Bei allen Lenkern (auch Stummellenkern), wird außerdem deren Abstand bei vollem
Lenkeinschlag zu feststehenden Bauteilen (z.B. Verkleidung) beachtet. In diesem
Fall ist ein Mindestabstand von 2 cm vorgeschrieben. Eventuell muß auch der
maximal mögliche Lenkeinschlag reduziert werden.
Falls die wirksame Lenkerbreite größer oder kleiner als die des
Originallenkers ist, muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers
vorliegen, es kann aber auch ohne diese vom amtlich anerkannten Sachverständigen
durch Fahrversuch geprüft und eingetragen werden. Als wirksame Breite ist das
Maß gemeint, das zwischen zwei Punkten, jeweils fünf Zentimeter von den Enden
nach innen, gemessen wird.
Lenkungsdämpfer
Wie beispielsweise der Stoßdämpfer bei Federbeinen ist auch der Lenkungsdämpfer
ein sogenannter Schwingungsdämpfer. Es wird zwischen Reibungsdämpfern und
hydraulischen Dämpfern unterschieden. Falls nicht schon serienmäßig
angebaut, ist dessen nachträgliche Montage genehmigungspflichtig (also auf
Teilegutachten oder Prüfbericht achten)
Verkleidung
Der An-/ Ab- / Umbau einer Verkleidung - egal ob Teil- oder Vollverkleidung - muß
grundsätzlich abgenommen werden.
Ob es sich dabei um einen amtlich
anerkannten Sachverständigen (aaS) oder um einen "freien" Sachverständigen
handeln muss, hängt vom Umbau selber und den mitgelieferten Unterlagen ab. Bei
Verkleidungen aus dem Zubehörangebot muß dazu ein Gutachten vorgelegt werden,
woraus das verwendete Material sowie die Anbaumaße ersichtlich sind. Dies gilt
auch, wenn es sich um ein in den Abmessungen gleiches, aber preisgünstigeres
Teil anstelle der Original-Verkleidung handelt. Bei der Abnahme wird in der
Regel eine Anbauprüfung und ein Fahrversuch durchgeführt. Bei der Anbauprüfung
wird besonders auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebel bei vollem
Lenkeinschlag zu den Verkleidungsteilen geachtet.
Will man eine Verkleidung selber bauen, so sollte man dieses Vorhaben (zwecks späterer
Abnahme) zuerst mit dem Sachverständigen besprechen. Dann sollte man vom
Material-Lieferant gleich einen Materialnachweis und Splitterverhalten
mitgeliefert bekommen. Sollten die Kanten keinen entsprechenden Radius haben, muß
ein Kantenschutz verwendet werden. Die Abnahme erfolgt wie oben beschrieben,
wobei der aaS auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen kann. Die
meisten aaS's haben davor aber Schiss...
Eine weitere Möglichkeit ist natürlich die Serienverkleidung zu entfernen.
Auch dieser Umbau ist abnahmepflichtig, da die Verkleidung Gegenstand der
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ist. Der Sachverständige kann außer der
"Anbauprüfung" (!) auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen.
Verkleidungsscheibe
Verkleidungsscheiben müssen einen Materialnachweis bezüglich Bruch- und
Splitterverhalten haben. Scheiben dürfen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten,
weil sie als Wetterschutz zum Darüber- und nicht zum Hindurchsehen gedacht
sind. Kanten müssen einen Radius von 3,5mm haben, falls nicht, muß sogenannter
Kantenschutz aufgesteckt werden. Bei der Abnahme wird auch auf ausreichenden
Abstand von Lenker und Hebel (bei vollem Lenkeinschlag) zu Verkleidungsteilen
geachtet.
Verkleidungsscheiben dürfen getönt sein.
weitere info's gibt
es auch beim TÜV oder unter Tüv-Ecke
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